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§ 224 StGB – Schema

§§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1 – 5

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand des Grundtatbestandes, § 223 I
2. Objektiver Tatbestand der Qualifikation, § 224 I
Qualifikationsmerkmal(e):
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hins. des Grunddelikts
b) Vorsatz hins. des/der Qualifikationsmerkmal(e)

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Eine lebensgefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Körperverletzungshandlung nach den konkreten Umständen dazu geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen.

Gemeinschaftlich beteiligt bedeutet, dass mindestens zwei Personen bei ihrer Ausführung zusammenwirken.

Ein Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.

Hinterlistig handelt, wer seine wahren Absichten planmäßig berechnend verdeckt um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, welcher nach der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Eine Waffe ist jeder Gegenstand, der seiner Bauart nach dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen beizubringen.

Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder biologischem oder thermischem Wege wirken und nach ihrer Art und ihrer Anwendung im konkreten Fall geeignet sind, ernsthafte Gesundheitsschäden zu verursachen.

Einführen in oder Auftragen auf den Körper, so dass sich die schädigende Eigenschaften entfalten können.

Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, ernsthafte Gesundheitsschäden zu verursachen.