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Gefahrenverdacht

Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn die Möglichkeit einer Schadensrealisierung sich lediglich nicht ausschließen lässt.

Eine Gefahrenvorsorge liegt vor, wenn der Polizist lediglich handelt, weil er Schadensmöglichkeiten deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können.

Eine Putativgefahr liegt vor, wenn der handelnde Polizist eine Gefahrenlage für gegeben hält, ohne dass dafür hinreichende objektive Anhaltspunkte vorliegen.

Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn ein fähiger, besonnener und sachkundiger Polizist im Zeitpunkt seines Einschreitens bei verständiger Würdigung der objektiven Anhaltspunkte von einer Gefahr ausgehen durfte.

Eine abstrakte Gefahr ist hingegen, wenn mit bestimmten Lebenssachverhalten nach den Gesetzen der Erfahrung generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahren verbunden sind.

Eine Gefahr ist erheblich, wenn der drohende Schaden für die polizeilichen Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders gravierend ist.

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.


Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeiliches Schutzgut schädigen wird.