Share

Die Gewaltenteilung

Unter der funktionalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der staatlichen Gewalt in drei Bereiche, nämlich der Exekutive, der Legislative und der Judikative.

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert einen Rechtsstaat, der wiederum ein Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist und als „Kernelemente“ die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die unabhängige gerichtliche Kontrolle und das staatliche Gewaltmonopol aufweist. (Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13)

Hierunter versteht man, dass die Verwaltung – grundsätzlich – nur in den Fällen handeln darf, in denen ein formelles Gesetz die Behörde auch zum Handeln ermächtigt.

Der Vorrang des Gesetzes wird aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet. Dieser entfaltet eine positive und eine negative inhaltliche Wirkung. Zum einen ergibt sich für die Verwaltung eine Bindungswirkung hinsichtlich bestehender Gesetze, zum anderen darf die Exekutive nicht gegen bestehendes Recht verstoßen.

Unter dem Demokratieprinzip versteht man, dass alle Staatsgewalt, zumindest mittelbar, vom Volk ausgeht.