Share

Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Körperverletzungshandlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt.

Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist die irrige Annahme von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.

Von zwei Bedingungen, die nur beide zusammen den Erfolg herbeiführen, jede einzelne für sich jedoch nicht, sind beide kausal.

Von zwei Bedingungen, die alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, sind beide kausal.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) (ggf.) Täter (Tatsubjekt)
b) (ggf.) Tatobjekt (z.B. fremde, bewegliche Sache)
c) Tathandlung
d) Taterfolg oder Gefährdung
e) Kausalität
f) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) (ggf.) Spezielle Absichten und sonstige bes. subj. Merkmale

3. (ggf.) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
2. (ggf.) besondere Rechtfertigungsmerkmale (z.B. Verwerflichkeit in § 240)

III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (z.B. §§ 19, 20, 21)
2. Persönliche Vorwerfbarkeit (Irrtümer, Fehlen von Entschuldigungsgründen)

IV. Strafzumessungsregeln (z.B. § 243)

V. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. § 24)

VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen

Die Notstandslage bezeichnet die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut.

Die Verteidigungshandlung ist grundsätzlich geboten, wenn sie erforderlich ist.

Geeignet ist die Maßnahme, wenn diese den Angriff beendet oder zumindest hindert.

Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn sie geeignet ist und das mildeste unter den sicher wirksamen zur Verfügung stehende Mittel darstellt.