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Belästigung

ist jede Verursachung körperlichen Unbehagens nach allgemeiner Anschauung.

ist jede Beeinträchtigung der normalerweise üblichen und rechtmäßigen Verkehrsteilnahme.

Jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil.

Ein körperlicher Schaden ist ein Schaden, der die körperliche Unversehrtheit oder das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

Ein Fahrzeug führt, wer es „unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet“. (BGHSt 18, 6 (8); 35, 390)

Verkehrsteilnehmer ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d. h. körperlich durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.

Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.


Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeiliches Schutzgut schädigen wird.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.