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Geschosse

Geschosse sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 zum WaffG

Pyrotechnische Munition sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen und Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten.

Kartuschenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten.

Patronenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte:

  1. Patronenmunition
  2. Kartuschenmunition
  3. hüllenlose Munition
  4. pyrotechnische Munition
  5. pyrotechnische Patronenmunition
  6. unpatronierte pyrotechnische Munition
  7. mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition

Waffen sind:

  1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
  2. tragbare Gegenstände,

a. die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b. die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz (WaffG) genannt sind.

Legaldefinition: § 1 Abs. 2 WaffG

Mit einer Waffe schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.

Eine Waffe (oder Munition) nimmt mit, wer diese Waffe (oder Munition) vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 zum WaffG

Eine Waffe (oder Munition) verbringt, wer diese Waffe (oder Munition) über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 5 zum WaffG

Jemand überlasst eine Waffe (oder Munition), wenn er die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG