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Modifizierte Subjektstheorie

Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt eine öffentlich rechtliche Maßnahme vor, wenn der Hoheitsträger als Solcher aufgrund einer Rechtsnorm befugt oder verpflichtet wird.

Der Verhaltensstörer oder auch Handlungsstörer genannt, erzeugt durch sein persönliches Verhalten eine Gefahr.

Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen.

Unter Rechtsschutz im verfassungsrechtlichen Sinne ist die unabhängige gerichtliche Überprüfung einer die subjektiven Rechte des Betroffenen behaupteten Rechtsverletzung zu verstehen.

Unter der funktionalen Gewaltenteilung versteht man die Aufteilung der staatlichen Gewalt in drei Bereiche, nämlich der Exekutive, der Legislative und der Judikative.

Das Rechtsstaatsprinzip erfordert einen Rechtsstaat, der wiederum ein Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist und als „Kernelemente“ die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt, die unabhängige gerichtliche Kontrolle und das staatliche Gewaltmonopol aufweist. (Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 – 2 BvB 1/13)

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren wegen derjenigen Tat erschwert wird, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. (KG, Beschluss vom 30.04.2019 – (4) 161 HEs 22/19 (10-11/19))

Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werde. (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13)

Ein Beschuldigter ist flüchtig oder hält sich verborgen, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt oder seinen Aufenthalt den Behörden vorenthält, um sich zumindest auch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – StB 5/19). Verborgen hält sich ein Beschuldigter, der unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 – 3 Ws 44/04)

Eine Identitätsfeststellung ist nicht sofort möglich, wenn der Betroffene die notwendigen Angaben zu seiner Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere bei sich führt.