Share

Vermeidbarkeit

Vermeidbar ist der Verbotsirrtum dann, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanstrengung das Unrecht der Tat hätte einsehen können.

Beim Erlaubnisirrtum weiß der Täter, dass er objektiv Unrecht verwirklicht, hält es aber für gerechtfertigt, weil er an die Existenz eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes glaubt, oder die Reichweite eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt.

Beim Verbotsirrtum irrt der Täter in Kenntnis der Tatumstände über das Verbotensein seines Tuns, weil er die Verbotsnorm nicht kennt, oder über die Reichweite der Norm irrt.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Körperverletzungshandlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt.

Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist die irrige Annahme von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.

Von zwei Bedingungen, die nur beide zusammen den Erfolg herbeiführen, jede einzelne für sich jedoch nicht, sind beide kausal.

Von zwei Bedingungen, die alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, sind beide kausal.

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) (ggf.) Täter (Tatsubjekt)
b) (ggf.) Tatobjekt (z.B. fremde, bewegliche Sache)
c) Tathandlung
d) Taterfolg oder Gefährdung
e) Kausalität
f) Objektive Zurechnung

2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) (ggf.) Spezielle Absichten und sonstige bes. subj. Merkmale

3. (ggf.) Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

II. Rechtswidrigkeit
1. Rechtfertigungsgründe
2. (ggf.) besondere Rechtfertigungsmerkmale (z.B. Verwerflichkeit in § 240)

III. Schuld
1. Schuldfähigkeit (z.B. §§ 19, 20, 21)
2. Persönliche Vorwerfbarkeit (Irrtümer, Fehlen von Entschuldigungsgründen)

IV. Strafzumessungsregeln (z.B. § 243)

V. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. § 24)

VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen

Die Notstandslage bezeichnet die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut.