I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Wohnung
bb) Geschäftsräume
cc) Befriedetes Besitztum
dd) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst
ee) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr
b) Tathandlung:
aa) Eindringen (Alt. 1)
bb) Sich verborgen halten (Alt. 2)
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
(widerrechtlich/ohne Befugnis)
III. Schuld
Gegenstände, die der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen verfolgen die zweckbestimmende Aufwertung der Ästhetik des öffentlichen Raumes.
Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen sind solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zu gute kommen.
Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes werden in allgemein zugänglichen Sammlungen aufbewahrt.
Öffentliche Denkmäler sind Erinnerungszeichen und Bauwerke, die wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen oder landeskundlichen Bedeutung, Eigenart oder Schönheit schützenswert sind.
Grabmäler sind die Zeichen, die als Bestandteil eines Grabes zur Erinnerung an den Verstorbenen dienen und damit an das Interesse der Pietät der Angehörigen geschützt werden sollen.
Dem Gottesdienst gewidmet sind Sachen, in, an oder mit denen gottesdienstliche Handlungen vorgenommen werden.
Ein Gegenstand der Verehrung ist eine Sache, die in ihrer konkreten Eigenart einen wesentlichen Inhalt des einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft symbolisiert und in dieser Funktion von ihren Mitgliedern in gegenständlicher Form als heilig, gottesgeweiht oder transzendent angesehen wird.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft
bb) Dem Gottesdienst gewidmete Sachen
cc) Grabmäler
dd) Öffentliche Denkmäler
ee) Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes
ff) Gegenstände die dem öffentlichen Nutzen dienen
gg) Gegenstände zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen
b) Tathandlung gem. Abs. 1:
aa) Beschädigen (Alt. 1) oder
bb) Zerstören (Alt. 2)
oder gem. Abs. 2:
Verändern des Erscheinungsbildes
aa) Nicht nur unerheblich,
bb) Nicht nur vorübergehend,
cc) Unbefugt
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Nicht nur vorübergehend ist die Veränderung, wenn sie nicht binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergeht oder ohne Aufwand entfernt werden kann.