Mitführen eines wegen Batterieversagens oder defekter Zündung betriebsunfähigen Kraftfahrzeuge, mit dem Zweck es in Gang zu bringen.
Das planbare Fortbewegen betriebsfähiger, betriebsunfähiger oder verunfallter Kraftfahrzeuge, hinter anderen Kraftfahrzeugen.
Abstellen ist die mehr oder weniger endgültige Zurruhesetzung, das Aus-dem-Verkehr-ziehen eines Fahrzeugs, das nicht mehr fahrbereit oder nicht zugelassen und praktisch nicht mehr als Verkehrsmittel zu gebrauchen ist sowie das Aufstellen zu anderen Zwecken als der späteren Inbetriebnahme.
eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist (OLG Düsseldorf NZV 2000, 339).
Jede Last, die hinter einem mit einer Anhängerkupplung ausgestattetem Kraftfahrzeug mitgeführt wird.
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf.
Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf.
Sind alle beförderten Gegenstände, aber nicht die Sachen, die zur Ausrüstung des Fahrzeugs dienen.
Jedes Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlicher Personen , insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird.
Der Seitenstreifen ist der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende, befestigte oder unbefestigte Teil der Straße. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO.