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§ 123 Abs. 1 StGB – Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Wohnung
bb) Geschäftsräume
cc) Befriedetes Besitztum
dd) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst
ee) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr

b) Tathandlung:
aa) Eindringen (Alt. 1)
bb) Sich verborgen halten (Alt. 2)
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
(widerrechtlich/ohne Befugnis)

III. Schuld

Eindringen im Sinne des § 123 Abs. 1 meint das Hineingelangen in das Tatobjekt mit zumindest einem Körperteil ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.

Unter einer Wohnung i.S.d. § 123 Abs. 1 sind Räumlichkeiten zu verstehen, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne, dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.