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§ 123 Abs. 1 StGB – Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt:
aa) Wohnung
bb) Geschäftsräume
cc) Befriedetes Besitztum
dd) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst
ee) Abgeschlossene Räume zum öffentlichen Verkehr

b) Tathandlung:
aa) Eindringen (Alt. 1)
bb) Sich verborgen halten (Alt. 2)
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit
(widerrechtlich/ohne Befugnis)

III. Schuld

Eindringen im Sinne des § 123 Abs. 1 meint das Hineingelangen in das Tatobjekt mit zumindest einem Körperteil ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.

Unter einer Wohnung i.S.d. § 123 Abs. 1 sind Räumlichkeiten zu verstehen, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne, dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind.

Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung der Persönlichkeit als ein Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung.