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Bereicherungsabsicht

Die Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass es dem Täter gerade auf die Erlangung des Vermögensvorteils, wenn auch nur als Zwischenziel, ankommt.

Ein Übel ist empfindlich, wenn es geeignet ist, das Opfer im Sinne des Täterverlangens zu motivieren, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass es der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg für den Täter individuell vorauszusehen war, dieser also nicht derart außerhalb seiner Lebenserfahrung lag, dass auch bei Einhaltung der gebotenen und persönlich zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen war.

Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang realisiert sich dann, wenn sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende Gefahr in der schweren Folge des Todes niederschlägt.
I. Tatbestand
 1. Grunddelikt (obj. u. subj. TB) der §§ 223 - 226 StGB
 2. Schwere Folge: Tod
 3. Kausalzusammenhang zwischen § 223 Abs. 1 StGB und Tod
 4. Fahrlässigkeit 
 5. Objektive Vorhersehbarkeit der Todesfolge
 6. Objektive Zurechnung
 7. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
 1. Allgemeine Schuldmerkmale
 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und individuell mögliche Vorhersehbarkeit der schweren Folge
Der Erfolg ist objektiv vorhersehbar, wenn der zu ihm führende Geschehensablauf im Zeitpunkt der Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden konnte.
I. Tatbestandsmäßigkeit
 1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs
  - Durch aktives Tun, oder
  - Durch Unterlassen trotz Handlungsmöglichkeit 
   (dann Garantenstellung; Entsprechungsklausel)
 2. Kausalität des Verhaltens für den Erfolg
 3. Fahrlässigkeit
 4. Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
 5. Objektive Zurechnung

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
- Schuldfähigkeit
- Wenigstens potenzielles Unrechtsbewusstsein
- Individuelle Fahrlässigkeit / subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

Eine Vereitelung ist jede Besserstellung des Täters hinsichtlich der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung.

Eine Drohung ist das Inaussichtsstellen eines für den Bedrohten empfindlichen Übels, auf das der Täter vorgibt Einfluss zu haben.