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Leichtfertig

Leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit an den Tag legt. Dies liegt dementsprechend vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird.  (vgl. Senge/Hadamitzky, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 378 AO, Rn 6). 

Unter dem Begriff Änderung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO müssen willentliche Umgestaltungen eines Fahrzeuges verstanden werden, die erst nach seiner Produktion vorgenommen worden sind (= nachträgliche Änderung). Eine Änderung im Sinne der Vorschrift kann also insbesondere in der Veränderung, im Austausch, dem Hinzufügen oder Entfernen von Fahrzeugteilen liegen. Änderungen an der (Motor-) Software, sog. Chiptuning sind davon aber auch erfasst.

Nicht darunter fallen jedoch Änderungen durch natürlichen Verschleiß, Defekte, Unfallbeschädigungen sowie fachmännisch durchgeführte Reparaturen solcher Schäden. 

(vgl. Neu, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 19 StVZO Rn 25)

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

Vorläufige Deckung (Deckungszusage) bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz gewährt, obwohl der Versicherungsvertrag formal noch nicht policiert worden ist. Die Deckungszusage überbrückt damit einen möglichen Deckungsfreiraum, der durch die Risikoprüfung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages entsteht.

Für das Gestatten gemäß § 6 PflVG wird grundsätzlich eine zumindest konkludente (= stillschweigend das Bezweckte durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck bringen) Willenserklärung des Täters, dessen Sachherrschaft (= tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, unabhängig von der rechtlichen Befugnis) am Fahrzeug derjenigen des KfZ-Führers (= also des Fahrers), nicht notwendig des Halters übergeordnet ist, verlangt. Dieses Gestatten muss auch noch im Zeitpunkt des Gebrauchmachens im öffentlichen Verkehr bestehen.

Unter dem Begriff Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG kann man einerseits die bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeuges zum Zwecke der Fortbewegung und andererseits die Fortbewegung ohne fortgesetztes Einwirken der bestimmungsgemäßen Antriebskräfte des Fahrzeuges (bspw. bei Laufenlassen im Leerlauf oder auf einer Gefällstrecke, beim Schleppen oder Abschleppen des Fahrzeuges) verstehen. 

Ein kommunaler Schadensausgleich ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Zweck dieses Zusammenschlusses ist es die Kosten für Schäden bspw. aus der gesetzlichen Haftung für die Haltung von Kraftfahrzeugen ihrer Mitglieder durch Umlegung auszugleichen

Eine Gebietskörperschaft ist ein dezentrales Verwaltungsorgan. Sie ist eine rechtliche Institution, die über einen bestimmten Teil des Staatsgebiets die Gebietshoheit hat und von den in ihrem Gebiet lebenden Einwohnern gebildet wird. Sie übt im Rahmen der Verfassungsordnung die ihr zugewiesenen rechtlichen Kompetenzen aus.

Unter dem Begriff des Gebrauches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers versteht man jeden Umgang mit dem Fahrzeug, der entsprechend seinem Nutzungszweck typisch ist und bei dem das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. 

Erfasst wird hierbei insofern auch: das Reparieren, das Ein- und Aussteigen, das Be- und Entladen und das Waschen des Fahrzeuges. 

Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zum nächsten geeigneten Bestimmungort, sofern es sich um eine Notbehelfsmaßnahme handelt. 

Abgrenzung zum Schleppen im Sinne von § 33 StVZO: Das Abschleppen zeichnet sich im Gegensatz zum Schleppen dadurch aus, dass dies sich um eine Behelfsmaßnahme in einer technischen Notlage ist.