Unterdrücken ist das Vorenthalten einer Urkunde gegenüber einer berechtigten Person, damit diese die Urkunde zu Beweiszwecken nicht benutzen kann.
Eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung wird vernichtet, wenn die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben wird.
Beschädigen meint die nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung der äußeren Erscheinung oder der Form, durch welche die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit herabgesetzt wird.
Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.
Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Individualrechtsgüter, den Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates.