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Unmittelbare Gefahr für Kinder und Jugendliche

Eine unmittelbare Gefahr droht Minderjährigen dann, wenn diese an einem Ort angetroffen werden, an welchem bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deren körperliche Unversehrtheit, psychische Konstitution oder sozial-ethisches Wertebild Schaden nehmen wird.

Eine von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb ausgehende Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen im Sinne der Vorschrift ist anzunehmen, wenn bei ungehindertem, objektiv zu erwartenden Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit, die psychische Konstitution oder das sozial-ethische Wertebild Minderjähriger Schaden nehmen wird.

Ein Runderlass (abgekürzt: RdErl) ist eine Anweisung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde – also z. B. eines (Bundes-)Ministeriums – an nachgeordnete Behörden innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches.

Sofern die Voraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung (gem. § 15 Abs. 3 VersG) vorliegen, so muss die Behörde gesetzlich nicht geregelte, aber in geringerem Umfang einschneidendere, Maßnahmen ergreifen, wenn damit der Zweck des Einschreitens gleichermaßen erreicht werden kann.

Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht und seine Ermächtigungsgrundlagen ist durch die spezielleren Regelungen, die das Versammlungsgesetz normiert, ausgeschlossen. Für unmittelbar versammlungsbezogene Eingriffe bietet das VersG eine abschließende Regelung.

Geschosse sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Legaldefinition: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 zum WaffG

Pyrotechnische Munition sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen und Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten.

Kartuschenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten.

Patronenmunition sind Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte:

  1. Patronenmunition
  2. Kartuschenmunition
  3. hüllenlose Munition
  4. pyrotechnische Munition
  5. pyrotechnische Patronenmunition
  6. unpatronierte pyrotechnische Munition
  7. mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition