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Mitgeführte Sache

Die Sache ist mitgeführt, wenn der Betroffene ohne wesentlichen Zwischenakt auf die Sache zugreifen kann.

Ein Festhalten liegt vor, wenn der Betroffene zeitlich länger andauernd als für eine Befragung und Ausweiskontrolle üblich an seiner Fortbewegung gehindert ist.

Unter dem Aushändigen mitgeführter Ausweispapiere versteht man die kurzfristige, auf Durchsichtung gerichtete, Überlassung von solchen amtlichen Schriftstücken an den Polizisten, welche dem Nachweis der Identität des Betroffenen dienen.

Unter einem Befragen ist das Auskunftsverlangen gegenüber dem Betroffenen zu verstehen.

Unter einem Anhalten ist eine kurzzeitige Unterbrechung der Fortbewegung zu verstehen.