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Straftat von erheblicher Bedeutung

Eine Straftat von erheblicher Bedeutung muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. (BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 – 2 BvR 2061/00)

Die Sache ist mitgeführt, wenn der Betroffene ohne wesentlichen Zwischenakt auf die Sache zugreifen kann.

Ein Festhalten liegt vor, wenn der Betroffene zeitlich länger andauernd als für eine Befragung und Ausweiskontrolle üblich an seiner Fortbewegung gehindert ist.

Unter dem Aushändigen mitgeführter Ausweispapiere versteht man die kurzfristige, auf Durchsichtung gerichtete, Überlassung von solchen amtlichen Schriftstücken an den Polizisten, welche dem Nachweis der Identität des Betroffenen dienen.

Unter einem Befragen ist das Auskunftsverlangen gegenüber dem Betroffenen zu verstehen.

Unter einem Anhalten ist eine kurzzeitige Unterbrechung der Fortbewegung zu verstehen.

Ein Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einer bestimmten Stelle länger verweilt.

Unter der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist.

Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Individualrechtsgüter, den Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates.

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.