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Gewahrsam i.S.d. Polizeirechts

Unter Gewahrsam ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, daß sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise daran gehindert wird, sich fortzubewegen.

Ein Minderjähriger entzieht sich der Obhut eines Sorgeberechtigten, sollte er – der Minderjährige – sich mindestens während einer gewissen Dauer ohne Wissen des Sorgeberechtigten entfernt haben und dem Sorgeberechtigten der Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

Minderjährig ist, wer nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Als unerlässlich erweist sich die Freiheitsentziehung, wenn sie das äußerste bzw. letzte Mittel zur Verhinderung von Schäden ist.

Ein unmittelbares bevorstehen ist anzunehmen, wenn im konkreten Fall nachvollziehbare Tatsachen indizieren, dass sofort oder in allernächster Zeit ein straftatbedingter Schaden eintreten wird.

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.