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Vermeidbarkeit

Vermeidbar ist der Verbotsirrtum dann, wenn der Täter bei gehöriger Gewissensanstrengung das Unrecht der Tat hätte einsehen können.

Beim Erlaubnisirrtum weiß der Täter, dass er objektiv Unrecht verwirklicht, hält es aber für gerechtfertigt, weil er an die Existenz eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes glaubt, oder die Reichweite eines existierenden Rechtfertigungsgrundes verkennt.

Beim Verbotsirrtum irrt der Täter in Kenntnis der Tatumstände über das Verbotensein seines Tuns, weil er die Verbotsnorm nicht kennt, oder über die Reichweite der Norm irrt.