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Beleihung

Durch die sog. „Beleihung“ wird die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben vom Staat auf juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen übertragen. Dies kann per Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Wichtig ist, dass ein Beliehener immer im eigenen Namen handelt und nicht wie ein Verwaltungshelfer nur im Auftrag und auf Weisung des Staates.

Eine im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 stattfindende Fahrt ist notwendig, wenn sie zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung erfolgt und auf direktem Wege durchgeführt wird.

Nicht um eine notwendige Fahrt handelt es sich, wenn ein ordentlicher Kaufmann diese Fahrt nicht in dieser Häufigkeit oder in diesem Umfang durchgeführt hätte. (vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 31)

Bei einer Überführungsfahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Umfasst werden auch Ortswechsel des Fahrzeugs zur Durchführung von Um- oder Aufbauten. (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 25 FZV)

Bei einer Probefahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 23 FZV)

Bei einer Prüfungsfahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch: einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Inbegriffen ist dabei die Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort hin und von dort aus wieder zurück. (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 24 FZV)

Bei diesen Fahrten geht es um eine amtlich anerkannte Prüfung der Funktionsweise des Fahrzeugs (Beispiel: regelmäßige Sicherheitsprüfungen von Lkw’s).

Unter Wartung wird eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor dem Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird.

Unter einer Reparatur versteht man die Instandsetzung des beschädigten Gegenstandes. Hiervon werden alle Maßnahmen umfasst, die der Beseitigung von Schäden, welche die Nutzung des Gegenstands beeinträchtigen, dienen.

Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Legaldefinition § 2 Nr. 22 FZV)

Für die Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Oldtimer ist gem. § 23 StVZO ein amtlich anerkanntes positives Gutachten erforderlich.

Regelmäßiger Standort eines Kraftfahrzeuges ist derjenige Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Diese Position bestimmt sich grundsätzlich nach der tatsächlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges.

Ein Indiz für die Standortbestimmung kann der Wohnsitz des Halters sein.