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Schema – § 223 Abs. 1 – Körperverletzung

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung: körperliche Misshandlung oder Schädigungshandlung
b) Taterfolg: Misshandlungserfolg oder Gesundheitsschaden
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Die guten Sitten beschreiben das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Jedes Hervorrufen oder Steigern oder Aufrechterhalten eines pathologischen Zustandes

Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.