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Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg für den Täter individuell vorauszusehen war, dieser also nicht derart außerhalb seiner Lebenserfahrung lag, dass auch bei Einhaltung der gebotenen und persönlich zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen war.

Der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang realisiert sich dann, wenn sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende Gefahr in der schweren Folge des Todes niederschlägt.
I. Tatbestand
 1. Grunddelikt (obj. u. subj. TB) der §§ 223 - 226 StGB
 2. Schwere Folge: Tod
 3. Kausalzusammenhang zwischen § 223 Abs. 1 StGB und Tod
 4. Fahrlässigkeit 
 5. Objektive Vorhersehbarkeit der Todesfolge
 6. Objektive Zurechnung
 7. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld
 1. Allgemeine Schuldmerkmale
 2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und individuell mögliche Vorhersehbarkeit der schweren Folge