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Ermessensüberschreitung

Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, im Rahmen der Ausübung des Ermessens aber eine Rechtsfolge wählt, welche die zu prüfende Norm aber nicht mehr gewährt.
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, sie aber im Rahmen der Ermessensausübung Umstände berücksichtigt, die nicht dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen.
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, sie dieses aber überhaupt nicht ausübt.
Im Rahmen der Störerauswahl wird geprüft, wer die Gefahr am effektivsten, das heißt am schnellsten und am wirkungsvollsten, beseitigen kann.