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Verhaltens-/Handlungsstörer

Der Verhaltensstörer oder auch Handlungsstörer genannt, erzeugt durch sein persönliches Verhalten eine Gefahr.
Nichtstörer ist, wer weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.
Zustandsstörer ist, wer im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache ist, von der die Gefahr ausgeht.
Ein Verdachtsstörer liegt vor, sollte der Beamte vertretbar von der entsprechenden Möglichkeit einer Gefahrenverursachung ausgehen.
Ein Anscheinsstörer liegt vor, sollte der handelnde Beamte vertretbar davon ausgehen, dass jemand durch sein Handeln oder Unterlassen eine Gefahr verursacht habe.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme ist der Zeitpunkt der Vornahme. Durfte der Polizist zum Zeitpunkt der Maßnahme davon ausgehend, dass eine Gefahr vorlag, bzw. dass der Adressat der Maßnahme Störer ist, ist es unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Gefahr bzw. keine Störereigenschaft vorliegt.
Als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer anzusehen ist, wer eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführt, indem er den Erfolg, d.h. die Störung, subjektiv bezweckt oder wenn diese sich als Folge seines Verhaltens zwangsläufig einstellt.
Gemäß der Theorie der unmittelbaren Verursachung gilt derjenige als Störer, der die Gefahrenschwelle bzw. -grenze selbst überschreitet, wohingegen die diesem Akt vorgelagerten Glieder der Kausalkette grundsätzlich nicht pflichtig sind.