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Kumulative Kausalität

Von zwei Bedingungen, die nur beide zusammen den Erfolg herbeiführen, jede einzelne für sich jedoch nicht, sind beide kausal.

Von zwei Bedingungen, die alternativ, nicht aber kumulativ hinweggedacht werden können, sind beide kausal.

Objektiv zurechenbar ist ein Unrechtserfolg, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat.

Kausal ist jede Handlung, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Obersatz

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
b) Taterfolg
c) Kausalität (Ursächlichkeit der Handlung für den Erfolg)
d) Objektive Zurechenbarkeit (Verantwortlichkeit des Täters für den Erfolg)

2. Subjektiver Tatbestand (…)

(…)