Verkehrsflächen, die für jeden Verkehr gesperrt sind oder schon nach ihrer Beschaffenheit offensichtlich nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt sind.
Hierzu gehören alle Straßen und Wege im Sinne des Wegerechts des Bundes und der Länder. D. h. Straßen und Wege, die durch eine wegerechtliche Widmung als solche festgelegt wurden.
Der Verkehrsraum, der durch ausdrückliche oder stillschweigende Duldung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung durch jedermann zugelassen wird.