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Personenfernverkehr

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 PBefG und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 PBefG gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn:

  1. der Abstand zwischen zwei Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
  2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit deiner Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird

Es gibt aber Ausnahmegenehmigungen auf Antrag. (Legaldefinition des § 42a PBefG)

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

 Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
 Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
 Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
 Theaterbesuchern

dient. Die Regelmäßigkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. (Legaldefinition des § 43 PBefG)

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrages erhalten.

Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat. (Legaldefinition des § 48 Abs. 2 PBefG)

Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheines sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts. (Legaldefinition des § 48 Abs. 1 PBefG)

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.(Legaldefinition des § 47 Abs. 1 PBefG)

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Linienverkehr setzt jedoch nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. (Legaldefinition des § 42 PBefG)

Krankenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die für den Krankentransport oder die Notfallrettung besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Legaldefinition § 4 Abs. 6 PBefG)

Fahrgast ist jede auf einem Fahrzeug beförderte Person, die weder das Fahrzeug lenkt noch zur Ablösung des Fahrers oder zur Beobachtung oder Beaufsichtigung des Fahrzeugs oder seiner Ladung mitfährt. Dabei muss es sich um eine mögliche Vielzahl von Personen aus einem nicht von vornherein fest umrissenen Personenkreis handeln. (Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 48 FeV, Rn. 36)

Dienstfahrzeuge sind Fahrzeuge, deren Halter der Dienstherr ist oder die dem Dienstherrn aufgrund vertraglicher Rechtsverhältnisse (Anmietung, Leasing etc.) zur Verfügung stehen.