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Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den konkreten Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist.

Vorläufige Deckung (Deckungszusage) bedeutet, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer sofortigen Versicherungsschutz gewährt, obwohl der Versicherungsvertrag formal noch nicht policiert worden ist. Die Deckungszusage überbrückt damit einen möglichen Deckungsfreiraum, der durch die Risikoprüfung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages entsteht.

Für das Gestatten gemäß § 6 PflVG wird grundsätzlich eine zumindest konkludente (= stillschweigend das Bezweckte durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck bringen) Willenserklärung des Täters, dessen Sachherrschaft (= tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, unabhängig von der rechtlichen Befugnis) am Fahrzeug derjenigen des KfZ-Führers (= also des Fahrers), nicht notwendig des Halters übergeordnet ist, verlangt. Dieses Gestatten muss auch noch im Zeitpunkt des Gebrauchmachens im öffentlichen Verkehr bestehen.

Unter dem Begriff Gebrauch im Sinne des § 6 PflVG kann man einerseits die bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeuges zum Zwecke der Fortbewegung und andererseits die Fortbewegung ohne fortgesetztes Einwirken der bestimmungsgemäßen Antriebskräfte des Fahrzeuges (bspw. bei Laufenlassen im Leerlauf oder auf einer Gefällstrecke, beim Schleppen oder Abschleppen des Fahrzeuges) verstehen. 

Ein kommunaler Schadensausgleich ist ein Zusammenschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden in einer Selbsthilfeorganisation. Zweck dieses Zusammenschlusses ist es die Kosten für Schäden bspw. aus der gesetzlichen Haftung für die Haltung von Kraftfahrzeugen ihrer Mitglieder durch Umlegung auszugleichen

Eine Gebietskörperschaft ist ein dezentrales Verwaltungsorgan. Sie ist eine rechtliche Institution, die über einen bestimmten Teil des Staatsgebiets die Gebietshoheit hat und von den in ihrem Gebiet lebenden Einwohnern gebildet wird. Sie übt im Rahmen der Verfassungsordnung die ihr zugewiesenen rechtlichen Kompetenzen aus.

Unter dem Begriff des Gebrauches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers versteht man jeden Umgang mit dem Fahrzeug, der entsprechend seinem Nutzungszweck typisch ist und bei dem das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Verrichtungen dabei beteiligt sind. 

Erfasst wird hierbei insofern auch: das Reparieren, das Ein- und Aussteigen, das Be- und Entladen und das Waschen des Fahrzeuges. 

Abschleppen ist das Verbringen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zum nächsten geeigneten Bestimmungort, sofern es sich um eine Notbehelfsmaßnahme handelt. 

Abgrenzung zum Schleppen im Sinne von § 33 StVZO: Das Abschleppen zeichnet sich im Gegensatz zum Schleppen dadurch aus, dass dies sich um eine Behelfsmaßnahme in einer technischen Notlage ist. 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer (= schließt den Vertrag ab) und einer Versicherung, der die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Geschädigten (bspw. bei einem Verkehrsunfall) durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen. 

Abgrenzung: Diese gesetzliche Pflichtversicherung, die den Schadensersatz gegenüber einer anderen Person – nämlich dem Geschädigten – absichert, muss von der freiwilligen Kasko-Versicherung (als Teil- oder Vollkaskoversicherung möglich) unterschieden werden.  Durch diese werden nämlich Schäden am eigenen Auto abgesichert und sie bietet insofern zusätzlichen Schutz zur Haftpflichtversicherung.

Fahrzeugführer ist, wer selbst alle oder wenigstens einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind.