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Bandenmäßig

Die Annahme eines Bandenbetrugs setzt neben einer Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen voraus, dass der Täter den Betrug gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden. (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – 3 StR 291/16)

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von nicht unerheblicher Dauer und einigem Umfang verschaffen will. (BGH, Beschluss vom 27.02.2014 − 1 StR 15/14 )

Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.

Unter einem Befragen ist das Auskunftsverlangen gegenüber dem Betroffenen zu verstehen.

Unter einem Anhalten ist eine kurzzeitige Unterbrechung der Fortbewegung zu verstehen.