Ein Realakt bezeichnet eine rein tatsächliche, nicht rechtsgeschäftliche Handlung.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.
Eine juristische Person ist jede rechtsfähige Personenmehrheit, so z.B. eine GmbH oder eine KG.
Ein Eingriff ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einer Schranke unterliegt (Schranken) und sowohl das zugrunde liegende Gesetz als auch dessen Anwendung im Einzelfall verfassungsgemäß sind (Schranken-Schranken).
Immer wenn ein Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält, unterliegt es verfassungsimmanenten Schranken. Verfassungsimmanente Schranken sind kollidierende Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang.
Ein legitimer Zweck liegt immer dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist.
Die Besonderheit gegenüber Grundrechten mit einem einfachen Gesetzesvorbehalt besteht darin, dass nicht jeder legitimer Zweck für ein einen Eingriff legitimierendes Gesetz ausreicht, sondern dass der Zweck selbst vom Grundrecht vorgegeben wird.
Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn die Güterabwägungen, welche zwischen den schützenswerten Individualgütern bzw. den Gütern der Allgemeinheit einerseits und denen des Betroffenen andererseits zu erfolgen hat, zugunsten der erstgenannten ausfällt.
Eine Maßnahme ist erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, welche den Betroffenen nicht weniger beeinträchtigen.
Eine Maßnahme ist geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn sie für die Erreichung des Zweckes der Maßnahme zumindest dienlich ist, den Zweck folglich überhaupt erreichen kann.