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Verhaltens-/Handlungsstörer

Der Verhaltensstörer oder auch Handlungsstörer genannt, erzeugt durch sein persönliches Verhalten eine Gefahr.
Eine gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsmaßnahme ist rechtmäßig, wenn diese formell- und materiell-rechtlich rechtmäßig ist.
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, im Rahmen der Ausübung des Ermessens aber eine Rechtsfolge wählt, welche die zu prüfende Norm aber nicht mehr gewährt.
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, sie aber im Rahmen der Ermessensausübung Umstände berücksichtigt, die nicht dem Sinn und Zweck der Norm entsprechen.
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn der Behörde gesetzlich ein Ermessen eingeräumt ist, sie dieses aber überhaupt nicht ausübt.
Im Rahmen der Störerauswahl wird geprüft, wer die Gefahr am effektivsten, das heißt am schnellsten und am wirkungsvollsten, beseitigen kann.
Nichtstörer ist, wer weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.
Zustandsstörer ist, wer im Zeitpunkt der Gefahrenabwehrmaßnahme der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache ist, von der die Gefahr ausgeht.
Ein Verdachtsstörer liegt vor, sollte der Beamte vertretbar von der entsprechenden Möglichkeit einer Gefahrenverursachung ausgehen.
Ein Anscheinsstörer liegt vor, sollte der handelnde Beamte vertretbar davon ausgehen, dass jemand durch sein Handeln oder Unterlassen eine Gefahr verursacht habe.