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Örtliche Zuständigkeit

Die Behörde ist örtlich zuständig, wenn sie kraft Gesetzes räumlich zuständig ist.
Die Behörde ist sachlich zuständig, wenn ihr kraft Gesetzes die im konkreten Fall wahrzunehmenden Aufgaben und Befugnisse übertragen worden sind.
Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, wenn die zuständige Behörde unter Beachtung der Verfahrens- und Formvorschriften gehandelt hat.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist.