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Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3

Eine Wohnung ist ein umschlossener Raum, der bestimmungsgemäß einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient.

Eine Bande ist eine lose Gruppe von mindestens drei Mitgliedern, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter, im einzelnen noch ungewisser Diebes- oder Raubtaten verbunden hat.

Beisichführen bedeutet, dass der Täter zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Tat Zugriff auf das Tatmittel hat.

Eine Waffe i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand des Grunddelikts, § 242 StGB
a) Tatobjekt: Sache, beweglich, fremd
b) Tathandlung: Wegnahme
2. Objektiver Tatbestand des § 244 StGB
a) Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
b) Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels (mit Verwendungsabsicht
c) Nr. 2: Als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
d) Nr. 3 Wohnungseinbruchsdiebstahl
- Einbrechen
- Einsteigen
- Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen Werkzeugs
3. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts
b) Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale der Qualifikation
c) Verwendungsabsicht hinsichtlich des § 244 Abs. 1 Nr. 1b (sofern objektiv einschlägig)
d) Zueignungsabsicht (vgl. § 242 StGB)

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

Ein falscher Schlüssel ist gegeben, wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht zur Öffnung bestimmt ist.

Einsteigen meint das Betreten des Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter der Überwindung von Hindernissen.

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnung der äußeren Umschließung.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, welcher nach der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.