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Legitimer Zweck

Ein legitimer Zweck liegt immer dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist.

Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.

Durch Inhalts- und Schrankenbestimmung (ISB) legt der Gesetzgeber abstrakt-generell Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum geschützt werden.

Eigentum i.S.d. Art. 14 GG ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts (zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung) zugeordnet sind.