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Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Körperverletzungshandlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt.

1. Objektive Merkmale
a) Disponibilität des Rechtsguts
b) Einwilligung durch Rechtsinhaber
c) Einwilligungsfähigkeit
d) Keine Willensmängel
e) Rechtlich zulässige Verzichtsmöglichkeit
f) Formerfordernisse

2. Kenntnis der Einwilligung

Einwilligungsfähig ist derjenige, der Wesen, Bedeutung und Tragweite des Verzichts zu erfassen und seinen Willen hiernach zu bilden vermag.

Unter einer rechtfertigenden Einwilligung versteht man die ausdrückliche, vorherige Zustimmung des Rechtsgutinhabers zur grundsätzlich strafbewährten Handlung zum Zweck der Aufhebung oder Einschränkung seines Rechtsguts.