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Kein Verstoß gegen die guten Sitten

Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt vor, wenn die Körperverletzungshandlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender verstößt.

Die Notstandslage bezeichnet die gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut.

Die Verteidigungshandlung ist grundsätzlich geboten, wenn sie erforderlich ist.

Geeignet ist die Maßnahme, wenn diese den Angriff beendet oder zumindest hindert.

Erforderlich ist eine Notwehrhandlung, wenn sie geeignet ist und das mildeste unter den sicher wirksamen zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

Unter einer Notwehrhandlung ist die erforderliche Verteidigung gegen den Angreifer zu verstehen.

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er seinerseits nicht über eine Erlaubnissatz gerechtfertigt ist.

Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert.

Unter einem Angriff versteht man jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.

1. Notwehrlage
a) Angriff auf rechtlich geschützte Interessen
b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Notwehrhandlung
a) Handlung gegen Aggressor
b) Erforderlichkeit der Handlung
c) Gebotenheit
aa) Krassens Missverhältnis
bb) Angriff Schuldunfähiger
cc) Familiäres Näheverhältnis
dd) Notwehrprovokation

3. Subjektive Merkmale (Wille, in Verteidigungsabsicht zu handeln)