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Legitimer Zweck

Ein legitimer Zweck liegt immer dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist.
Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn die Güterabwägungen, welche zwischen den schützenswerten Individualgütern bzw. den Gütern der Allgemeinheit einerseits und denen des Betroffenen andererseits zu erfolgen hat, zugunsten der erstgenannten ausfällt.
Eine Maßnahme ist erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, welche den Betroffenen nicht weniger beeinträchtigen.
Eine Maßnahme ist geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn sie für die Erreichung des Zweckes der Maßnahme zumindest dienlich ist, den Zweck folglich überhaupt erreichen kann.