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Unverzüglich

Unverzüglich im Rechtssinne bedeutet, dass die Handlung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat.

Die polizeirechtliche Sicherstellung ist die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten einer beweglichen oder unbeweglichen Sache unter der Begründung eines neuen Gewahrsams durch die Polizei oder durch von ihr beauftragten Personen zum Zweck der Gefahrenabwehr.

Ein Festhalten liegt vor, wenn der Betroffene zeitlich länger andauernd als für eine Befragung und Ausweiskontrolle üblich an seiner Fortbewegung gehindert ist.

Unter der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets anzusehen ist.

Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Individualrechtsgüter, den Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates.

Eine abstrakte Gefahr ist hingegen, wenn mit bestimmten Lebenssachverhalten nach den Gesetzen der Erfahrung generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahren verbunden sind.

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird.


Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeiliches Schutzgut schädigen wird.