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Leichtfertig

Leichtfertig in diesem Sinne handelt, wer einen besonders hohen Grad an Fahrlässigkeit an den Tag legt. Dies liegt dementsprechend vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird.  (vgl. Senge/Hadamitzky, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 378 AO, Rn 6). 

Regelmäßiger Standort eines Kraftfahrzeuges ist derjenige Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Diese Position bestimmt sich grundsätzlich nach der tatsächlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges.

Ein Indiz für die Standortbestimmung kann der Wohnsitz des Halters sein.

Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.