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Schutzvorrichtungen

Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB sind künstliche Einrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme erheblich zu erschweren.

Für einen Diebstahl von besonders gefährlichen Waffen i.S.d. § 243 Abs. 1 S. Nr. 7 StGB kommen Handfeuerwaffen in Betracht, zu deren Erwerb bzw. Gewahrsamserlangung es der Erlaubnis bedarf. Weiterhin fallen Maschinengewehre, Maschinenpistolen, voll- oder halbautomatische Gewehre entsprechend des WaffenG und des KriegswaffenG hierunter.
Auch Sprengstoffe nach dem SprengG sind von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 StGB erfasst.

Die Strafzumessungsregel gem. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB liegt vor, wenn eine hilflose Person, die außerstande ist, sich aus eigener Kraft vor drohender Lebens- oder ernsten Gesundheitsgefahren zu schützen, oder sich eine Person durch ein plötzliches, unerwartetes Ereignis mit erheblicher Schadensneigung in einer Situation befindet, die vom Täter in Kenntnis und Ausnutzung dieser Umstände die Sache dem Opfer wegnimmt.

Der gemeinschädliche Diebstahl i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB liegt vor, wenn die gestohlene Sache von Bedeutung für die Wissenschaft, Kunst oder Geschichte, oder für die technische Entwicklung ist und öffentlich ausgestellt wurde und folglich ihr Verlust eine spürbare gesellschaftliche Einbuße darstellt.

Ein Kirchendiebstahl i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn die Sache aus einer Kirche, d.h. aus einem zumindest überwiegend dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude, oder einem der Religionsausübung dienenden Raum weggenommen wurde.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will.

Ein verschlossenes Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, welches nicht zum Betreten von Menschen geeignet ist und dessen Inhalt aufgrund von Sicherheitsvorkehrungen nicht ohne weiteres zugänglich ist.

Ein falscher Schlüssel ist gegeben, wenn der Schlüssel vom Berechtigten zur Tatzeit nicht zur Öffnung bestimmt ist.

Einsteigen meint das Betreten des Raumes auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter der Überwindung von Hindernissen.

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnung der äußeren Umschließung.