Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Maßgeblich ist die Bestimmung und Eignung zum Anhängen, wobei sich die Eignung zum Anhängen auf das Mitfahren hinter dem Fahrzeug erstrecken muss.
(s. Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 29)
Eine abstrakte Gefahr ist hingegen, wenn mit bestimmten Lebenssachverhalten nach den Gesetzen der Erfahrung generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahren verbunden sind.
Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn die Güterabwägungen, welche zwischen den schützenswerten Individualgütern bzw. den Gütern der Allgemeinheit einerseits und denen des Betroffenen andererseits zu erfolgen hat, zugunsten der erstgenannten ausfällt.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder biologischem oder thermischem Wege wirken und nach ihrer Art und ihrer Anwendung im konkreten Fall geeignet sind, ernsthafte Gesundheitsschäden zu verursachen.