Anvertraut ist eine Sache dann, wenn sie der Täter von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben.
Zueignung bedeutet die objektive Manifestation des Zueignungswillens im Sinne einer Aneignung und Enteignung.
Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Sache, fremd, beweglich
b) Tathandlung: Zueignung
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.