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Anvertraut

Anvertraut ist eine Sache dann, wenn sie der Täter von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben.

Zueignung bedeutet die objektive Manifestation des Zueignungswillens im Sinne einer Aneignung und Enteignung.

Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.

Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Sache, fremd, beweglich
b) Tathandlung: Zueignung
c) Rechtswidrigkeit der Zueignung
2. Subjektiver Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.