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Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht bezeichnet die Möglichkeit, sich selbst als Kandidaten zur Wahl zu stellen. Dies ist möglich mit Eintritt der Volljährigkeit, Art 38 Abs. 2, 2. HS GG.

Aktives Wahlrecht ist das Recht, durch Stimmabgabe an Wahlen teilzunehmen. Dies ist möglich ab Vollendung des 18. Lebensjahres, Art 38 Abs. 2, 1. HS GG.

Geheim bedeutet die Absicherung der freien und unbeeinflussten Wahlentscheidung des Bürgers.

Die Gleichheit der Wahl ist ein Unterfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und bedeutet, dass ein gleicher Zählwert der Stimme („one man one vote“) gilt. Jede Stimme hat den gleichen Erfolgswert, jeder Stimme kommt der gleiche Einfluss zu.

Frei bedeutet, dass im Zeitpunkt der Stimmabgabe keinerlei Zwang oder Willensbeeinträchtigung vorliegen soll. Der Wähler soll seinen politischen Willen frei umsetzen können.

Unmittelbar bedeutet, dass jeder Wähler die Möglichkeit hat, die zukünftigen Mitglieder der Volksvertretung selbst zu wählen. Es gibt keine Zwischeninstanzen.

Allgemein bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte wählen darf. Es gibt wenige Beschränkungen; es besteht ein Mindestwahlalter von 18 Jahren (Art 38 Abs. 2 S. 1 GG), Einzelnen kann das Wahlrecht entzogen werden (sehr selten).