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Hypnose

Hypnose ist eine Einwirkung, durch die unter Ausschaltung des Willens eine Einengung des Bewusstseins auf die von dem Hypnotiseur gewünschte Vorstellungsrichtung erreicht wird.

Unter einer Täuschung im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO ist die bewusste Einwirkung auf die Vorstellungswelt des Beschuldigten zu verstehen, welche einen Irrtum über erhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen herbeiführen soll, um diesen Irrtum wiederum für Vernehmungszwecke auszunutzen.

Quälerei ist das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden.

Verabreichung von Mitteln ist jede Einführung oder jedes Einbringen von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in den Körper des Beschuldigten.

Körperliche Eingriffe sind Maßnahmen, die sich unmittelbar auf den Körper des zu Vernehmenden auswirken.

Verboten ist, die Willensfreiheit des Beschuldigten dadurch zu beeinträchtigen, dass die Vernehmung bis zur Erschöpfung der Willenskraft und unter Ausnutzung dieses Zustands erfolgt.

Die Misshandlung ist jede erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens.

Die freie Willensentschließung ist das Vermögen, eigenverantwortliche Handlungsentscheidungen bezüglich Mitwirkungshandlungen zu treffen.

Unter einer sofortigen Vorführung ist die Vorführung ohne vorangegangene Ladung und Androhung zu verstehen.

Beschuldigter ist derjenige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft setzt einen Willensakt der Behörde voraus. Dieser ist insbesondere erkennbar, wenn:
– ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde,
– die Staatsanwaltschaft eine Vernehmung einer Person als einen Beschuldigten ersucht,
– Maßnahmen gegen eine Person ergriffen werden, die erkennbar darauf abzielen, dass gegen diese Person strafrechtlich vorgegangen werden soll.