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Unmittelbares Ansetzen

Der Täter setzt unmittelbar zur Tat an, wenn durch seine Angriffshandlung objektiv bereits eine Rechtsgutsgefährdung eingetreten ist und er subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschritten hat.

Freiwillig ist der Rücktritt, wenn er aus autonomen Motiven des Täters entspringt.

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist.

Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat, wenn die zur Tatausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr, oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.