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Vernichten einer Urkunde

Eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung wird vernichtet, wenn die Gebrauchsfähigkeit aufgehoben wird.

Unter der Vorsatzform der Absicht ist das zielgerichtete Wollen in dem Sinne zu verstehen, dass es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.