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Verdunklungsgefahr

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO abschließend umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren wegen derjenigen Tat erschwert wird, derer der Beschuldigte dringend verdächtig ist. (KG, Beschluss vom 30.04.2019 – (4) 161 HEs 22/19 (10-11/19))

Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werde. (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13)

Ein Beschuldigter ist flüchtig oder hält sich verborgen, wenn er sich von seinem bisherigen Lebensmittelpunkt absetzt oder seinen Aufenthalt den Behörden vorenthält, um sich zumindest auch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – StB 5/19). Verborgen hält sich ein Beschuldigter, der unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Strafverfahren zu entziehen. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2004 – 3 Ws 44/04)

Eine Identitätsfeststellung ist nicht sofort möglich, wenn der Betroffene die notwendigen Angaben zu seiner Person verweigert oder keine gültigen Ausweispapiere bei sich führt.

Fluchtverdacht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen als sich ihm stellen werde. (BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13)

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. (BVerfG, Beschluss vom 12.09.1995 – 2 BvR 2475/94)

Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn unmittelbar nach Entdecken der kurz zuvor begangenen Tat die Verfolgung aufgenommen wird.

Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Individualrechtsgüter, den Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche (oder ggf. staatsanwaltschaftliche) Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.