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Rechtswidrigkeit der Zueignung

Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache hat.

Der Enteignungsvorsatz ist der Vorsatz zur Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position.

Die Aneignungsabsicht ist die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung.

Zueignungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert anzueignen, und zwar mit dem Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.